Die ersten zwei Monate des Betreuungsvertrages gelten als Probezeit. In diesem Zeitraum kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
Sollte der Betreuungsvertrag vor der Aufnahme eines Kindes seitens des/der Personensorgeberechtigten gekündigt werden, sind an den Träger 3 Monatsbeiträge zu entrichten.
Nach Ablauf der Probezeit kann der Vertrag von beiden Seiten nur zum Ende des Kindergartenjahres oder aus wichtigen persönlichen Gründen mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Bei einem Umzug ist eine schriftliche Kündigung zum Ende des laufenden Monats möglich.
Der Träger der Tageseinrichtung hat vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung den/die Personensorgeberechtigte(n) anzuhören. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- durch den Besuch des Kindes die Unversehrtheit anderer Kinder erheblich gefährdet ist
- der/die Personensorgeberechtigte(n) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Entrichtung des Beitrages in Verzug sind,
- der/die Personensorgeberechtigte(n) wiederholt und trotz Abmahnung gegen die Regelungen der Ordnung der Tageseinrichtung verstoßen.